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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 185

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 185. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

[BGBl I 2011/77]

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135

EB zu § 185:

Entspricht § 39 InvFG 1993. Es wird den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen, da das ausländische Sondervermögen auch außerhalb des EWR domiziliert sein kann.

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