InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 185
Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 185. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
[BGBl I 2011/77]
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 185:
Entspricht § 39 InvFG 1993. Es wird den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen, da das ausländische Sondervermögen auch außerhalb des EWR domiziliert sein kann.