InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 183
Werbung
§ 183. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Die Werbung darf nur unter Einhaltung des § 128 Abs. 1 bis 3 erfolgen.
(3) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
[BGBl I 2011/77]
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 183:
Entspricht § 32 InvFG 1993. Es wird ausdrücklich auf die (Einhaltung der) Werbevorschriften Bezug genommen.