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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 183

Werbung

§ 183. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Die Werbung darf nur unter Einhaltung des § 128 Abs. 1 bis 3 erfolgen.

(3) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

[BGBl I 2011/77]

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135

EB zu § 183:

Entspricht § 32 InvFG 1993. Es wird ausdrücklich auf die (Einhaltung der) Werbevorschriften Bezug genommen.

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