InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 182
Wartefrist – Vertriebsuntersagung
§ 182. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach § 176 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 181 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist,
eine Voraussetzung nach § 176 weggefallen ist,
die der FMA gegenüber nach § 181 Abs. 2 Z 5 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtli...