InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 179
Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 179. Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
[BGBl I 2011/77]
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 179:
Entspricht § 28 InvFG 1993.