InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 177
Publizitätsbestimmungen
§ 177. (1) Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss vor Vertragsabschluss kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muss einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.
(2) Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage 1 Schema A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten
über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft),...