InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 175
Geltungsbereich
§ 175. (1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des 4. Hauptstückes des 2. Teiles sowie des 4. und 5. Teiles.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet.
[BGBl I 2011/77]
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 175:
Entspricht § 24 InvFG 1993, wobei die § 38 und 39 InvFG 1993 in das gegenständliche Hauptstück integriert werden (§§ 184 und 185) sowie der Verweis auf § 18 InvFG 1993 – nunmehr § 136 Abs. 4 – im Fließtext aufgenommen wird.