InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 173 Kundeninformationsdokument
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 173:
Entspricht inhaltlich § 23 f InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 173 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23f | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
FMA, Frequently Asked Questions zur Anwendung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG), Stand: , www.fma.gv.at.
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Das Kundeninformationsdokument (KID) für den PIF muss gemäß § 173 einen Hinweis darauf enthalten, dass der PIF für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt. Aufgrund der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des 2. Teiles des InvFG gemäß § 168 S 2 ist für den PIF ein KID gemäß § 134 f zu erstellen, das diesen besonderen Hinweis gemäß §173 enthält. Auch im Anwendungsbereich des AIFMG ist den Anlegern eines PIF vor deren Investition zusätzlich zu den Informationen gemäß § 21 AIFMG ein KID zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf das Fehlen von Regelungen für das KID von PIF im AIFMG bleiben auch die Bestimmungen des InvFG über den Inhalt des KID maßgeblich. Der Hinweis des § 173 ist daher auch im Anwendungsbereich des AIFMG in das KID aufzune...