InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 172 Derivative Produkte
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 172:
Entspricht inhaltlich § 23e InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 172 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23e | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Fuchs/Kammel, Derivate im österreichischen Recht, ÖBA 2010, 598.
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die allgemeinen Veranlagungsbestimmungen des 2. Teiles des InvFG gelten gemäß § 168 S 2 auch für Derivate sinngemäß, soweit sich aus den § 168–174 nichts anderes ergibt. Zusätzlich zu den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen ist daher die spezielle Beschränkung des § 172 auf Absicherungszwecke beim Erwerb derivativer Produkte für PIF im Rahmen der Verwaltung von PIF zu berücksichtigen. Auch die Fondsbestimmungen und die Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG des PIF müssen den Einsatz von Derivaten zu spekulativen Zwecken ausschließen, wenn sie den Erwerb bestimmter Typen derivativer Produkte zulassen.
II. Derivative Produkte
2
Derivative Produkte, die für PIF erworben werden dürfen, sind diejenigen abgeleiteten Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger ...