InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 171 Veranlagungsvorschriften
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 171:
Entspricht inhaltlich § 23d InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/156
EB zu § 171:
§ 171 InvFG 2011 regelt die generelle Veranlagung von Pensionsinvestmentfonds. Kapitalanlagegesellschaften haben mit der nunmehrigen Änderung die Möglichkeit, Pensionsinvestmentfonds mit einer niedrigeren Aktienquote als derzeit aufzulegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Gewährung einer Prämie im Sinne des § 108 g EStG 1988: Die Prämie ist nur dann zu gewähren, wenn die Veranlagungsvorschriften gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt sind. Diese setzen aber gegebenenfalls eine höhere Mindestveranlagung in Aktien voraus.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/34
EB zu § 171 Z 2 und § 195 Abs 7:
Die Veranlagungsvorschriften für Pensionsinvestmentfonds sollen erstens an die geänderte Rechtslage im BWG angepasst werden. § 23 BWG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 mit Wirkung vom aufgehoben. Es soll aber weiterhin zulässig sein, die nach diesem Regime erworbenen Wertpapiere über Partizipationskapital im Pensionsinvestmentfonds zu halten. Zusätzlich sollen auch die nunmehr im § 26a BWG geregelten Instrumente ohne Stimmrecht von Pensionsinvestmentfonds erworben werden dürfe...