InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 170 Gewinnverwendung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 170:
Entspricht inhaltlich § 23c InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 170 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23c | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
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Mit Novellierung des InvFG 1993 wurde per der spezielle Investmentfondstyp des PIF mit der Zielsetzung geschaffen, der privaten Altersvorsorge zu dienen. Mit der gleichzeitigen Zulassung thesaurierender Investmentfonds wurde im Inland auch die Möglichkeit eröffnet, diese Fondsart für den Zweck der privaten Altersvorsorge der Anleger auf eine langfristige, substanzwertorientierte Anlagepolitik auszulegen. Die Ertragsthesaurierung ermöglicht die Nutzung von deren Zinseszinseffekt. Laut den EB zur erwähnten Novellierung des InvFG 1993 hängt die Effizienz langfristiger Kapitalbildung von der Nutzung des Zinseszinseffekts ab, der bei der Wiederanlage, also der Thesaurierung, der Fondserträge entsteht. Die Erhöhung des Substanzwertes könnte der Anleger durch Wiederveranlagung der Erträge ohne weiteres selbst durchführen, doch würde dies – neben einem zusätzlichen Arbeitsaufwand – auch hohe Kosten verursachen. Daher wurde f...