InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 169 Voraussetzungen für den Erwerb
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 169:
Entspricht inhaltlich § 23b InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 169 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23b | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Anteilscheine an PIF müssen als Wertpapiere iSd § 1 DepG gemäß § 169 in Form von Sammelurkunden dargestellt werden. Voraussetzung für den Vertrieb und Erwerb von Anteilscheinen an einem PIF ist somit deren wertpapiermäßige Verbriefung mittels einer Sammelurkunde. Diese Sondervorschrift für PIF will dem besonderen Schutzbedürfnis der Anleger im Bereich der privaten Vorsorge Rechnung tragen und daher auch eine körperliche Ausgabe solcher Anteilscheine verbieten. Da dieser Bestimmung entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen unzulässig wären, müssen die Fondsbestimmungen von PIF die Verbriefung der Anteilscheine von PIF in Form von Sammelurkunden zwingend vorsehen. Eine solche Fondsbestimmung für den PIF schließt gleichzeitig auch die Ausfolgung von effektiven Stücken solcher Anteilscheine, also deren physische Ausfolgung, dauerhaft aus. Dies gilt ebenso im Anwendungsbereich des AIFMG. Auch die Girosammelverwahrung de...