InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 168a
Literatur
FMA, Frequently Asked Questions zur Anwendung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG), Stand: , abrufbar unter www.fma.gv.at; Macher in Macher ua, InvFG2 Vor § 168–174 und § 168a.
Normenüberblick zu § 168a InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
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Für PIF ist im Anwendungsbereich des AIFMG kein Prospekt zu erstellen. Diesbezügliche Bestimmungen des InvFG sind auf PIF nicht mehr anwendbar: Die Bestimmungen des § 131 über den Prospekt gelten für PIF gemäß § 168 S 2 nicht mehr; mit § 168a werden weitere Bestimmungen des InvFG für nicht anwendbar erklärt, soweit sie den Prospekt betreffen. Diese nicht anwendbaren Bestimmungen über den Prospekt betreffen:
§ 128: Werbung für Anteile an PIF;
§ 131: Prospekt;
§ 132: Individuelle und punktuelle Informationspflichten;
§ 133: Art und Weise der Informationsbereitstellung;
§ 137: Information an die FMA;
§ 138: Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des AIFMG entfällt für PIF auch die Bestimmung des § 173 über den besonderen Hinweis ...