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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 168a

Harald Kornfeld

Normenüberblick zu § 168a InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Parallel-§§ in Deutschland
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

1

Für PIF ist im Anwendungsbereich des AIFMG kein Prospekt zu erstellen. Diesbezügliche Bestimmungen des InvFG sind auf PIF nicht mehr anwendbar: Die Bestimmungen des § 131 über den Prospekt gelten für PIF gemäß § 168 S 2 nicht mehr; mit § 168a werden weitere Bestimmungen des InvFG für nicht anwendbar erklärt, soweit sie den Prospekt betreffen. Diese nicht anwendbaren Bestimmungen über den Prospekt betreffen:

  • § 128: Werbung für Anteile an PIF;

  • § 131: Prospekt;

  • § 132: Individuelle und punktuelle Informationspflichten;

  • § 133: Art und Weise der Informationsbereitstellung;

  • § 137: Information an die FMA;

  • § 138: Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten des AIFMG entfällt für PIF auch die Bestimmung des § 173 über den besonderen Hinweis ...

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