Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 9 Staatskommissäre

Alexander Grau

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 9:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 2 Abs. 10 InvFG 1993 und führt das Regime der Staatskommissäre für Verwaltungsgesellschaften unabhängig von der Bilanzsumme weiter.

Normenüberblick zu § 9 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 2 Abs 10
Europarechtliche Grundlagen
Parallel-§§ in Deutschland
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

1

Historisch geht § 9 auf § 2 Abs 10 InvFG 1993 zurück. Wie dieser gilt er nur für VwGes mit Sitz im Inland.

2

Inhaltlich entspricht die Bestimmung zur Gänze dem § 76 BWG bzw verweist auf diesen; die einzige Besonderheit des § 9 besteht darin, dass nach S 1 bei jeder VwGes – somit unabhängig von deren Bilanzsumme – ein Staatskommissär zu bestellen ist. Es kann daher auf die Lit zu § 76 BWG verwiesen werden.

3

Wenn § 10 Abs 6 abermals die Einhaltung des § 76 BWG fordert, so ist dies also redundant und gleichfalls iSd § 9 (als lex specialis) zu verstehen.

4

Als Zweck des Staatskommissärwesens wird die Sicherung der Stabilität und Funktionsfähigkeit des Bankwesens und des Finanzmarktes im volkswirtschaftlichen Interesse genannt. Die Frage nach der Effektivität dieses Aufsichtsinstruments drängt sich auf, hat den Gesetzgeber jedoch (auch) anlässlich der Erlassu...

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