InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 165 Anzeigepflicht
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 165:
Entspricht § 22 Abs 5 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 165 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 22 Abs 5 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Kammel, Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) & Co. – Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483; Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556.
Übersicht
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I. Erfordernis der Anzeige
1
Mit § 165 wird eine dem österreichischen Investmentfondsrecht an sich schon lange bekannte Verpflichtung fortgeschrieben, nämlich dass VwGes der FMA sowie der OeNB alle aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds auf Halbjahresbasis zu melden haben, und zwar „unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember“ eines Jahres (§ 165 S 1). Die Ratio dieser Bestimmung ist, der FMA eine wirksame Beaufsichtigung iSd § 164 Abs 8 zu ermöglichen, da Gründung, Auflösung und Verschmelzung von Spezialfonds keiner Genehmigung der FMA bedürfen.
2
Die halbjährliche Anzeige wird mittels Sammelaufstellung vorgenommen (S 1). Sie hat die Bezeichnung ...