InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162a
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 162a:
Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der § 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.
Normenüberblick zu § 162a InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Umsetzung der AIFM-RL für InvFG-AIF | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Buchberger, AIFM – Neue Regeln für Hedgefonds-Manager, ZFR 2011, 16; Kammel/Schredl, Praktischer Materialienband – InvFG 2011 und AIFM-Rahmenwerk2 (2013); Kammel, Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) & Co. – Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483; Kammel, Alternative Investment Fund Manager Richtlinie – „Another European Mess“? ÖBA 2011, 18.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Normanwendung nach Maßgabe des AIFMG | |
II. | Kriterien zur Ermittlung der anzuwendenden Bestimmungen |
I. Normanwendung nach Maßgabe des AIFMG
1
Mit der Novellierung des InvFG aufgrund der nationalen Implementierung des AI...