InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 162a
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 162a:
Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.
Normenüberblick zu § 162a InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Umsetzung der AIFM-RL für InvFG-AIF | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Buchberger, AIFM – Neue Regeln für Hedgefonds-Manager, ZFR 2011, 16; Kammel/Schredl, Praktischer Materialienband – InvFG 2011 und AIFM-Rahmenwerk2 (2013); Kammel, Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) & Co. – Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483; Kammel, Alternative Investment Fund Manager Richtlinie – „Another European Mess“? ÖBA 2011, 18.
Übersicht
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I. | Normanwendung nach Maßgabe des AIFMG | |
II. | Kriterien zur Ermittlung der anzuwendenden Bestimmungen |
I. Normanwendung nach Maßgabe des AIFMG
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Mit der Novellierung des InvFG aufgrund der nationalen Implementierung des A...