InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 161 Zusammenarbeit zur Überwachung einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 38
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 161:
Setzt Art. 101 Abs. 1 und Art. 109 der Richtlinie 2009/65/EG um. Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten hinsichtlich Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei der Überwachung sind im Zusammenhang mit dem „Pass der Verwaltungsgesellschaft“ noch weitere, intensivere Pflichten zur Zusammenarbeit vorgesehen. Dies wird hiemit umgesetzt. (siehe auch dazu § 9 Abs. 2 und Art. 11 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010).
EB zu § 161 Abs 1:
Setzt Art. 109 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 161 Abs 2:
Setzt Art. 109 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 161 Abs 3:
Setzt Art. 109 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 161 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 39a | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 109 Abs 1 und 2; Abs 2 = Art 109 Abs 3; Abs 3 = Art 109 Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 9 Abs 6 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. | Inhalt und Zweck | |
II. | Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften (Abs 1) | |
III. | Mitteilungspflicht im Hinblick auf konkrete Probleme bei... |