InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 160 Behördenkonsultation und Meldungen an die Europäische Kommission, ESMA und ESRB
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 160 Abs 1:
Setzt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 160 Abs 2:
Setzt Art. 109 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 160 Abs 3:
Setzt Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellt sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, so kann sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden (so auch Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2009/65/EG). Die FMA trifft daher primär die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde des Feeder-OGAW; sollte es noch andere Anteilinhaber als den Feeder-OGAW geben, so hat die FMA im Interesse der Gleichbehandlung entsprechende Maßnahmen zu setzen.
EB zu § 160 Abs 4:
EB zu § 160 Abs 4 Z 1:
Setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/78/ EU um.
EB zu § 160 Abs 4 Z 2:
Setzt Art....