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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 159 Ablehnung der Zusammenarbeit

Othmar Berger/Iris Leixner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 159:

EB zu § 159 Abs 1:

Setzt Art. 101 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 159 Abs 2:

Setzt Art. 101 Abs. 7 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 159 Abs 3:

Setzt Art. 101 Abs. 8 erster Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 159 Abs 4:

Setzt Art. 101 Abs. 8 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 159 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 101 Abs 6 und 8
Parallel-§§ in Deutschland
§ 10 Abs 3 und 4
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Europarechtliche Grundlagen
2
III.
Vorläuferbestimmungen im InvFG 1993
3
IV.
Ablehnung der Zusammenarbeit durch die FMA
A.
Gründe (Abs 1)
4
B.
Verfahren (Abs 2)
5
C.
Konsequenzen (Abs 4)
6
V.
Ablehnung der Zusammenarbeit durch eine Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat
A.
Verfahren in Österreich bei Ablehnung
7
B.
Eskalationsmöglichkeiten (Abs 3)
8
C.
Konsequenzen
9

I. Allgemeines

1

Grundsätzlich ist die FMA zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten verpflichtet. Ein Verweis auf das Amtsgeheimnis oder auf den Datenschutz hindert gr...

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