Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 158 Zusammenarbeit bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort

Othmar Berger/Iris Leixner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 158:

Setzt Art. 101 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Form und Inhalt des Ersuchens um Amtshilfe betreffend eine Vor-Ort-Prüfung sowie die Art der Übermittlung des Ersuchens ist in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 geregelt.

EB zu § 158 Abs 1:

Setzt Art. 101 Abs. 1 und Abs. 4 und 5 letzter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Art der Durchführung der Vor-Ort-Prüfung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ist in den Art. 7 bis 9 der Verordnung (EU) 584/2010 geregelt.

EB zu § 158 Abs 2:

Setzt Art. 110 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 158 Abs 3:

Setzt Art. 101 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 158 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 32b Abs 7 und § 39a
Europarechtliche Grundlagen
Abs 1 = Art 101 Abs 1, 3, 4 und 5 letzter Unterabs; Abs 2 = Art 110; Abs 3 = Art 101 Abs 3 und Art 108 Abs 4
Parallel-§§ in Deutschland
§ 9 Abs 12, § 10 Abs 1 und Abs 2
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Europarechtliche Grundlagen
2
III.
Vorläuferbestimmungen im InvFG 1993
3
IV.
Arten der Zusammen...

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