InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 158 Zusammenarbeit bei Ermittlungen und bei der Überprüfung vor Ort
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 158:
Setzt Art. 101 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Form und Inhalt des Ersuchens um Amtshilfe betreffend eine Vor-Ort-Prüfung sowie die Art der Übermittlung des Ersuchens ist in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 geregelt.
EB zu § 158 Abs 1:
Setzt Art. 101 Abs. 1 und Abs. 4 und 5 letzter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Art der Durchführung der Vor-Ort-Prüfung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ist in den Art. 7 bis 9 der Verordnung (EU) 584/2010 geregelt.
EB zu § 158 Abs 2:
Setzt Art. 110 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 158 Abs 3:
Setzt Art. 101 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 158 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 32b Abs 7 und § 39a | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 101 Abs 1, 3, 4 und 5 letzter Unterabs; Abs 2 = Art 110; Abs 3 = Art 101 Abs 3 und Art 108 Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 9 Abs 12, § 10 Abs 1 und Abs 2 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Europarechtliche Grundlagen | ||
III. | Vorläuferbestimmungen im InvFG 1993 | ||
IV. | Arten der Zusammen... |