InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 157 Kontaktstelle und Informationsaustausch
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 157:
Setzt Art. 101 Abs. 1 und 3 und Art. 109 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 157 Abs 1:
Setzt Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 157 Abs 2:
Setzt Art. 101 Abs. 1 letzter Unterabs., Abs. 2 und 3 Art. 109 Abs. 1 letzter Unterabs. und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Im Rahmen des Passes der Verwaltungsgesellschaft ist ein intensiver Informationsaustausch im Interesse einer möglichst konsistenten und lückenlosen Beaufsichtigung sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft notwendig. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, hat all jene Normen zum Gegenstand, die der Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates unterliegen, seien sie richtliniendeterminiert oder im Rahmen des Umsetzungsspielraumes (Mindestharmonisierung). Im Rahmen der Amtshilfe kann auch um Befragung von Personen ersucht werden. Die FMA als ersuchte Behörde kann dabei von ihren Befugnissen gemäß § 147 Gebrauch machen. Form und Inhalt des Ersuchens ist in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 geregelt.
EB zu § 15...