InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 156 Informationen der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 156:
Setzt Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellt sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, so kann sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden (so auch Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2009/65/EG).
Normenüberblick zu § 156 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 67 Abs 1 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 177 Abs 1 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. | Hintergrund | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | „und/oder“ | ||
B. | Mitzuteilende Vorgänge | ||
C. | Unterrichtung des Feeder-OGAW | ||
D. | Information der weiteren Anteilsinhaber | ||
III. | Rechtsfolgen |
I. Hintergrund
1
§ 156 hat keine Entsprechung im alten InvFG 1993. Er beruht großteils auf Art 67 Abs 1 OGAW-RL, welcher die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Feeder-OGAW von bestimmten Vorgängen zu unterricht...