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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 153 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Alexander Grau

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 153:

Entspricht § 22 Abs. 5 InvFG 1993.

Normenüberblick zu § 153 InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 22 Abs 5
Europarechtliche Grundlagen
Parallel-§§ in Deutschland
§ 312 Abs 8 KAGB iVm dEAKAV
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Überblick, Hintergrund
1, 2
II.
Verordnungsermächtigung (Abs 1)
36
III.
Incoming-Plattform
7, 8

I. Überblick, Hintergrund

1

In Abs 1 ermächtigt § 153 die FMA, per Verordnung nähere Vorschriften über die Form der Erstattung von Anzeigen und Meldungen der VwGes an die FMA (und zum Teil auch die OeNB) zu erlassen; s dazu die FMA-IPV und die 4. DRM-V. Diese Bestimmung hat keinen europarechtlichen Hintergrund, sondern entspricht der schon in § 22 Abs 5 S 4 bis 6 InvFG 1993 enthaltenen Regelung.

2

§ 153 Abs 2 hat ein völlig anderes Thema, nämlich die Kommunikation der FMA mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen (§§ 139 bis 142). Die Regelung erschöpft sich in einem deklarativen Hinweis auf die (ohnedies unmittelbar anzuwendenden) Regelungen der Anzeige-VO.

II. Verordnungsermächtigung (Abs 1)

3

Die ...

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