InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 153 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 153:
Entspricht § 22 Abs. 5 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 153 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 22 Abs 5 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 312 Abs 8 KAGB iVm dEAKAV | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. Überblick, Hintergrund
1
In Abs 1 ermächtigt § 153 die FMA, per Verordnung nähere Vorschriften über die Form der Erstattung von Anzeigen und Meldungen der VwGes an die FMA (und zum Teil auch die OeNB) zu erlassen; s dazu die FMA-IPV und die 4. DRM-V. Diese Bestimmung hat keinen europarechtlichen Hintergrund, sondern entspricht der schon in § 22 Abs 5 S 4 bis 6 InvFG 1993 enthaltenen Regelung.
2
§ 153 Abs 2 hat ein völlig anderes Thema, nämlich die Kommunikation der FMA mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen (§§ 139 bis 142). Die Regelung erschöpft sich in einem deklarativen Hinweis auf die (ohnedies unmittelbar anzuwendenden) Regelungen der Anzeige-VO.
II. Verordnungsermächtigung (Abs 1)
3
Die ...