InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 152 Regelmäßige Meldepflichten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 152:
Setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft, den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen, in welche Arten von Derivaten ein OGAW investiert wurde, welche Risiken mit den jeweiligen Basiswerten verbunden sind, welche Anlagegrenzen gelten und welche Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken gewählt wurden. Wie eine Verwaltungsgesellschaft inhaltlich und verfahrenstechnisch vorzugehen hat, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wird hier genau ausgeführt (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2010/43/EU).
Normenüberblick zu § 152 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 45 Abs 1 Organisations-DRL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 197 Abs 3 und § 204 Abs 3 KAGB; § 38 dDerivateV | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. | Überblick und Hintergrund | |
II. | Geltungsbereich | |
III. | Inhalt der Berichte | |
IV. | Form der Berichte | |
V. | Zeitpunkt der Berichte | |
VI. | Rechtsfolgen |
I. Überblick und Hintergrund
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§ 152 normiert eine Pflicht der VwGes zur quartalsweisen Berichterstattung an die F...