InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 151 Anzeigepflichten an die FMA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 151:
Setzt Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 5 Abs. 4 dritter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. In der Richtlinie 2009/65/EG und auch in den Durchführungsrichtlinien 2010/43/EU und 2010/44/EU sind an verschiedenen Stellen Anzeigepflichten der Verwaltungsgesellschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde vorgesehen. Zur besseren Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender, insbesondere für die betroffenen Verwaltungsgesellschaften, und dem Vorbild anderer Finanzmarktaufsichtsgesetze, wie insbesondere dem BWG und dem ZaDiG, folgend, werden an dieser Stelle gebündelt diverse Anzeigepflichten an zentraler Stelle aufgezählt.
EB zu § 151 Z 14:
Setzt Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/184
EB zu § 151 Z 3a, 11 und 11a:
Redaktionelle Anpassung.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 151 Z 3a:
Mit der Anpassung dieser Bestimmung an § 73 Abs. 1 Z 8 BWG haben Verwaltungsgesellschaften die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der FMA nicht mehr anzuzeigen.
Normenüberblick zu § 151 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 5 Abs 4, Art 7 Abs 1 Buchst b; Z 14 = Art 39 Abs 2... |