InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 147 Untersuchungen und Prüfungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 147:
Setzt Art. 98 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Richtlinie legt einen einheitlichen Mindestkatalog an Behördenbefugnissen fest (so auch Erwägungsgrund 69 der Richtlinie 2009/654/EG), der hiemit, allerdings der Systematik anderer Finanzmarktaufsichtsgesetzen (insbesondere dem WAG 2007 und dem ZaDiG) folgend, festgelegt wird. Ein bloßer Verweis auf das BWG wäre daher im Hinblick auf die Aufsichtsbestimmungen nicht geeignet, da die Befugnisse der Richtlinie 2009/65/EG doch im Detail anders ausgestaltet sind als jene, die dem BWG zugrunde liegen.
EB zu § 147 Abs 1:
Setzt Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2:
Setzt Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2 Z 1:
Setzt Art. 98 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2 Z 2:
Setzt Art. 98 Abs. 2 Buchstabe b und h der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2 Z 3:
Setzt Art. 98 Abs. 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2 Z 4:
Setzt Art. 98 Abs. 1 Buchstabe a, b und c in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 147 Abs 2 Z 5:
Setzt Art. 101 Abs. 4 (Ei...