InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 146 Berufsgeheimnis
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 146:
Setzt Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Durch den Verweis auf die Zentralbestimmung im FMABG ist sichergestellt, dass das Berufsgeheimnis in derselben Form gilt, wie im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen (so auch Erwägungsgrund 79 der Richtlinie 2009/65/EG).
Normenüberblick zu § 146 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 102 Abs 1 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 8 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
§ 146 hat keine Entsprechung im InvFG 1993. Er ist vor dem Hintergrund des in Art 102 Abs 1 OGAW-RL vorgeschriebenen Berufsgeheimnisses zu sehen, dem alle Personen zu unterliegen haben, die für die zuständigen (Aufsichts-)Behörden tätig waren oder sind, „sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen“.
2
Für Organe und Arbeitnehmer der FMA ergibt sich eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht bereits aus Art 20 Abs 3 B-VG und § 14 Abs 2 FMABG; für Organe, Dienstnehmer sowie sonst für die OeNB tätige Personen aus § 45 NBG.
3
§ 146 dehnt nun die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14...