InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 144 Kostenbestimmung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 144:
Kostenbestimmung.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 144:
Die Zuordnung der Verwaltungsgesellschaften zum Rechnungskreis 3 soll mit wirksam werden und bedingt eine geänderte Kostenbestimmung, die § 90 WAG 2007 nachgebildet wurde.
Normenüberblick zu § 144 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. | Übersicht, Kontext | |
II. | Relevante Aufsichtskosten | |
III. | Kostenersatzpflichtige („Kostenpflichtige“) | |
IV. | Aufteilung und Vorschreibung der Kosten |
I. Übersicht, Kontext
1
§ 144 trifft nähere Bestimmungen zu der in § 19 FMABG vorgesehenen Überwälzung der Aufsichtskosten auf die Beaufsichtigten. Diese wird vom VfGH grundsätzlich für zulässig erachtet.
2
Abs 1 bestimmt, an welchen Aufsichtskosten sich VwGes iSd InvFG 2011 beteiligen müssen und welche VwGes kostenersatzpflichtig sind. Abs 2 regelt die Aufteilung der Kosten auf die kostenersatzpflichtigen VwGes sowie die Vorschreibung der Beiträge.
3
§ 144 wurde im Zuge der Erlassung des AIFMG novelliert. Die Stammfassung, die bloß einen pauschalen Verweis ...