InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 143 Aufsicht
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 143 Abs 1:
Setzt Art. 10 Abs. 2, 18 Abs. 3, 17 Abs. 5, 19 Abs. 5 und 7 und Art. 97 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Österreich (§ 5 Abs. 1) obliegt grundsätzlich der FMA, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit in Österreich oder in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat erbringt. Hinsichtlich der § 10, 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 bis 35 unterliegt die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 der Aufsicht der FMA, wenn sie ihre Tätigkeiten in Österreich oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem Mitgliedstaat erbringt. Erbringt sie die Tätigkeiten über einen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so gelten für sie diesbezüglich grundsätzlich primär die in Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates und sie unterliegt diesbezüglich der Aufsicht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. Diese Zuständigkeitsaufteilung ergibt sich implizit aus den in den § 36 und 37 sowie 143 je...