InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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1. Abschnitt - Aufsicht
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zum 5. Hauptstück (Aufsicht):
1. Abschnitt (Aufsicht): In diesem Abschnitt werden die Aufsichtsbefugnisse festgelegt. Da sich der Text der Richtlinien eng an den Text der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) anlehnt, wurden auch, soweit sinnvoll oder erforderlich, die Regelungen des WAG 2007 übernommen, um auch bei der Umsetzung einen Gleichklang herzustellen.