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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 141 Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Elisabeth Schneider

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 141:

Setzt Art. 92 und Art. 93 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 141 Abs 1:

Setzt Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 141 Abs 2:

Setzt Art. 93 Abs. 7 der Richtlinie 2009/65/EG um. Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in § 139 Abs. 1 genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW beziehungsweise seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden (so auch Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2010/44/EU).

EB zu § 141 Abs 3:

Setzt Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 141 Abs 4:

Entspricht § 36 InvFG 1993 und soll eine geordnete Einstellung des Vertriebes sicherstellen. Dieser Bereich ist nicht von der Richtlinie erfasst und kann daher von den Mitgliedstaaten eigenständig geregelt werden.

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 141 Abs 3:

Die Anwendun...

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