InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 140 Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 140:
Setzt Art. 91 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 140 Abs 1:
Setzt Art. 91 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 140 Abs 2:
Setzt Art. 96 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 140 Abs 3:
Entspricht § 36 Abs. 3 InvFG 1993. Die Verrechnung von Meldegebühren ist grundsätzlich zulässig; sie müssen allerdings bekannt gegeben werden (so auch Erwägungsgrund 67 der Richtlinie 2009/65/EG). Die FMA hat daher diese Gebühren auch gemäß § 155 Abs. 2 Z 6 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2014/70
EB zu § 140 Abs 3:
Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene Fonds zu entrichten ist.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 140 Abs 3:
Berichtigung eines Verweisfehlers.
Normenüberblick zu § 140 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 3 = § 36 Abs 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 91 Abs 1 und 2; Abs 2 = Art 96 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 310, Abs 2 = § 3 Abs 4 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 43 BGBl I 2015/115 (seit ) |
Literatur
S bei § 139; FMA, Rundschreiben zu...