InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 139 Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 139:
Setzt Art. 93 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 139 Abs 1:
Setzt Art. 93 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Inhalte des Anzeigeschreibens werden hier entsprechend der Richtlinie aufgelistet. Die genaue Gestaltung und Form des Anzeigeschreibens hat sich an den Vorgaben von Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 584/2010 zu orientieren.
EB zu § 139 Abs 2:
Setzt Art. 93 Abs. 3 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Richtlinie schreibt die Ausstellung einer Bescheinigung über die Richtlinienkonformität des OGAW vor. Für den genauen Inhalt und die Form dieser Bescheinigung ist Art. 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 maßgeblich.
EB zu § 139 Abs 3:
Setzt Art. 93 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 139 Abs 4:
Setzt Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 139 Abs 5:
Setzt Art. 93 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 32 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 139 Abs 6:
Setzt Art. 93 Abs. 7 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 3...