InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 137 Information an die FMA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 137:
Setzt Art. 63 Abs. 3, 74 und Art. 82 der Richtlinie 2009/65/EG um. Prospekt, KID und Rechenschaftsberichte sowie Halbjahresberichte sind der FMA zu übermitteln, wobei Prospekt und KID durch Hinterlegung bei der Meldestelle zu übermitteln sind. Prospekt und KID müssen der Meldestelle spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospektes (§ 129 Abs. 2) vorliegen. Eine Veröffentlichung des Prospektes ist erforderlich vor dem erstmaligen Angebot sowie unverzüglich im Falle wesentlicher Änderungen gemäß § 131 Abs. 6; das KID muss stets aktuell sein und die jeweils aktuelle Fassung der FMA vorliegen. Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte sind innerhalb von vier beziehungsweise zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
EB zu § 137 Abs 1:
Setzt 74 und Art. 82 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 137 Abs 2:
Setzt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die in Abs. 2 verlangten Unterlagen des Master-OGAWs (Prospekt, KID, Änderungen, Berichte) sind gemäß § 129 im Wege der Meldestelle an die FMA zu übermitteln. Bei den Berichten des Master-OGAWs genügt jedoch eine Übermittlung innerhal...