InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 134 Kundeninformationsdokument – KID
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 134:
Setzt Art. 78 Abs. 1, 5 und 6 und Art. 79 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Informationen für den Anleger – im folgenden Kundeninformationsdokument – sollten ausschließlich Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidungen wesentlich sind (so auch Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 134 Abs 1:
Setzt Art. 78 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 134 Abs 2:
Setzt Art. 79 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die wesentlichen Inhalte des KID sind in § 135 Abs. 2 genannt und müssen stets aktuell sein. Detaillierte Vorgaben, wann abgesehen von Ad-Hoc-Ereignissen das KID zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern ist, sind in Art. 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 vorgesehen.
EB zu § 134 Abs 3:
Setzt Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. CESR hat bereits entsprechende Guidelines betreffend die Methodologie für die Berechnung des synthetischen Risiko- und Ertragsindikators (CESR/10-673) und betreffend die Methodologie für die Berechnung der laufenden Kosten (CESR/10-674) erlassen. (Anm des Bearbeiters: Der 2. Satz gehör...