InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 133 Art und Weise der Informationsbereitstellung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 133:
Die Richtlinie 2010/44/EU sieht für die Zwecke der Information der Anleger im Zusammenhang mit der Verschmelzung und mit der Umwandlung von OGAW in Master-Feeder-OGAW vor, dass die Anleger auf eine bestimmte Art und Weise zu informieren sind. Um Informationsweisen, soweit möglich, zu vereinheitlichen, wird die Art der Bereitstellung von individuellen und punktuellen Informationen, abgesehen von den Fällen des Erwerbes von Anteilen, an dieser Stelle zentral geregelt. Die Informationen gemäß § 111 und § 120 sollen es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ob sie im Falle, dass ein OGAW entweder an einer Verschmelzung beteiligt ist, in einen Feeder-OGAW umgewandelt wird oder den Master-OGAW verändert, ihre Anlage aufrechterhalten wollen oder eine Auszahlung verlangen. Die Anteilinhaber sollen über solche größeren Veränderungen beim OGAW unterrichtet werden und in der Lage sein, die Informationen zu lesen. Aus diesem Grund sind die Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zum Beispiel per elektronischer Post (E-Mail) pe...