InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 5 Erfordernis und Umfang der Konzession
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 5:
Setzt Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 2 Abs. 1 und 2 InvFG 1993. Die Bestimmung stellt klar, dass die Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft wie die gemeinsame Verwaltung von Portfolios im Inland einer Konzession der FMA bedarf. Durch die Konzessionierung und daraus resultierende laufende Beaufsichtigung durch die FMA soll der Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaft sichergestellt werden und somit zur Stabilität des Finanzsystems beitragen (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/65/EG). Neben dieser Kerntätigkeit ist auch die Erbringung bestimmter „verwandter“ Tätigkeiten wie die Verwaltung von AIF oder die individuelle Portfolioverwaltung und die Anlageberatung sowie damit verbundene Nebentätigkeiten zulässig. Erbringt ein Unternehmen nur die letztgenannten Tätigkeiten, so muss es um eine Konzession nach dem BWG oder dem WAG 2007 (§ 3 Wertpapierfirma) ansuchen. Die Anforderungen, die eine Verwaltungsgesellschaft zur Erlangung einer Konzession im jeweiligen Umfang erfüllen muss, werden in den § 6 und 7 geregelt.
EB zu § 5 Abs 1:
Setzt Art. 6 Abs...