InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129 Angebot von Anteilen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 129:
Regelt die konkreten Voraussetzungen für das Angebot von OGAW-Anteilen, wobei zusätzlich zur Bewilligung des OGAW durch die FMA noch bestimmte Verfahren betreffend die Prospektveröffentlichung und -hinterlegung einzuhalten sind.
EB zu § 129 Abs 1:
Entspricht § 6 Abs. 1 S 1 und 2 InvFG 1993. Von dieser Bestimmung ist der Regelungsinhalt von § 138 zu unterscheiden. Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen das öffentliche Angebot von OGAW-Anteilen erfolgen darf. § 138 regelt, welche Informationen und Unterlagen dem einzelnen Anleger vor dessen Erwerb seiner OGAW-Anteile zur Verfügung zu stellen sind. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für ein öffentliches Angebot im EWR (siehe auch § 4).
Normenüberblick zu § 129 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 1 = § 6 Abs 1 S 1 und 2; Abs 2 = § 6 Abs 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 3 = Art 99; näher Rz 1 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
A. | Europarechtliche Grundlagen | ||
B. | Normzweck und Anwendungsbereich | ||
C. | Normadressaten | ||
II. | Die Regelungen im Einzelnen | ||
A. | Die Bedingungen des Angebots von OGAW-Anteilen (Abs 1) | ||
B. | Die Übermittlung der Un... |