InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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4. Hauptstück - Information der Anleger, Werbung und Vertrieb
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77 zum 4. Hauptstück (Information der Anleger, Werbung und Vertrieb):
BGBl I 2011/77
In diesem Hauptstück werden sämtliche Spezialvorschriften für den Vertrieb von OGAW geregelt. Zum einen ist für das (öffentliche) Angebot von Anteilen an OGAW die vorherige Bewilligung des OGAW durch die FMA ebenso wie die Bewilligung der Fondsbestimmungen erforderlich. Für diese Fondsbestimmungen finden sich eigene Vorschriften in diesem Bundesgesetz ebenso wie für den Prospekt, der abweichend vom KMG in diesem Bundesgesetz gesondert geregelt ist. Daneben sind die Informationspflichten im Rahmen des Vertriebs von OGAW-Anteilen durch die Verwaltungsgesellschaften geregelt; auf den Vertrieb durch Dritte finden grundsätzlich die Vorschriften des WAG 2007 Anwendung. Auf die in § 138 Abs. 2 enthaltenen Pflichten der Intermediäre zur Bereitstellung des KID (ein entsprechender Verweis ist in § 40 Abs. 5 WAG 2007 aufgenommen) wird an dieser Stelle hingewiesen. Im Übrigen sind im Rahmen des Direktvertriebes von OGAW-Anteilen durch Verwaltungsgesellschaften vor allem die § 20, 21, 23 und 31 maßgeblich. Besondere ...