InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 125 Wirksamwerden
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 125:
Setzt Art. 47 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 125 Abs 1:
Setzt Art. 47 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung ist im Verschmelzungsplan festzulegen, den die FMA ob seiner Gesetzeskonformität einschließlich der Wahrung der Interessen der Anleger zu prüfen hat. Die Übertragung der Vermögenswerte sollte daher zu einem Stichtag erfolgen und auch zu diesem Stichtag die Werte des übertragenden und des übernehmenden OGAW berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt sein und sämtliche Vermögensgegenstände übernommen worden sein.
EB zu § 125 Abs 2:
Setzt Art. 47 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 125 Abs 3:
Setzt Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 125 Abs 4:
Setzt Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 125 Abs 3:
Berichtigung eines Verweisfehlers.
Normenüberblick zu § 125 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 47 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 189 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 37 BGBl I 2015/115 (seit |