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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 124 Kosten

Roman Rericha/Markus Arzt

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 124:

Setzt Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Begriff „Kosten“ umfasst alle mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen, und nicht von den Anlegern (so auch die Meinung der Europäischen Kommission im Rahmen des Umsetzungsworkshops zur Richtlinie 2009/65/EG).

Normenüberblick zu § 124 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 46
Parallel-§§ in Deutschland
§ 188
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Einleitung
13
II.
Erfasste Kosten
46
III.
Kostentragung
7, 8

I. Einleitung

1

Durch § 124 wird Art 46 OGAW-RL umgesetzt. Die Bestimmung enthält Regeln über die Tragung der iZm der Verschmelzung von OGAW entstehenden Kosten. Die deutsche Parallelbestimmung des § 188 KAGB (vormals § 40f dInvG) stellt nicht bloß auf Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten ab, sondern erfasst – über die europarechtliche Vorgabe des Art 46 OGAW-RL hinaus – „jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind“.

2

§ 124 ist bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übertrag...

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