InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 124 Kosten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 124:
Setzt Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Begriff „Kosten“ umfasst alle mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen, und nicht von den Anlegern (so auch die Meinung der Europäischen Kommission im Rahmen des Umsetzungsworkshops zur Richtlinie 2009/65/EG).
Normenüberblick zu § 124 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 46 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 188 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 114.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einleitung
1
Durch § 124 wird Art 46 OGAW-RL umgesetzt. Die Bestimmung enthält Regeln über die Tragung der iZm der Verschmelzung von OGAW entstehenden Kosten. Die deutsche Parallelbestimmung des § 188 KAGB (vormals § 40f dInvG) stellt nicht bloß auf Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten ab, sondern erfasst – über die europarechtliche Vorgabe des Art 46 OGAW-RL hinaus – „jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind“.
2
§ 124 ist bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übertrag...