InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 123 Rück- und Umtauschrecht der Anteilinhaber
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 123:
Setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW haben das Recht, die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen oder sie, soweit möglich, in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer mit ihr verbundenen anderen Gesellschaft verwaltet wird, umzuwandeln (so auch Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2009/65/EG). Bei der Wahrnehmung des Rechts der Anteilinhaber auf Rückgabe oder Umwandlung der Anteile dürfen für die Anteilinhaber keine zusätzlichen Kosten anfallen; es darf lediglich den Gebühren unterliegen, die von den jeweiligen OGAW zur Deckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen in allen Situationen, wie in den Prospekten der übertragenden und der übernehmenden OGAW aufgeführt, einbehalten werden (so auch Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2009/65/EG). Das Wahlrecht des Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird nicht ausgeübt.
Verlangen Anteilinhaber anlässlich einer Verschmelzung des OGAW, dessen Anteile sie halten, den ...