InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 122 Neue Anteilinhaber
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 122:
Setzt Art. 6 der Richtlinie 2010/44/EU um.
Normenüberblick zu § 122 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 6 Master-Feeder-DRL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 114.
Übersicht
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I. | Einleitung | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Zeitraum der Informationsübermittlung | ||
B. | Erfasste Personen | ||
III. | Informationspflicht | ||
A. | Adressat | ||
B. | Inhalt und Umfang | ||
C. | Art und Weise der Informationsübermittlung | ||
IV. | Rück- und Umtauschrecht neuer Anteilsinhaber |
I. Einleitung
1
§ 122 setzt Art 6 Master-Feeder-DRL um und normiert eine Informationspflicht zugunsten jener Personen, die vor Wirksamwerden einer Verschmelzung Anteile eines beteiligten OGAW kaufen, zeichnen oder auf bestimmte Weise Interesse an einem derartigen Erwerb ausdrücken. Das KAGB enthält keine entsprechende Parallelbestimmung.
2
Die Norm findet sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen Anwendung, wenn der übertragende OGAW gemäß § 50 in Österreich bewilligt ist (Exportverschmelzung). Nach § 127 Abs 1 ist die Bestimmung auch bei Zusammenlegungen anzuwenden.
3
Ist der übertra...