InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 121 Inhalt der Informationen für die Anteilinhaber
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 121:
Setzt Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 4 der Richtlinie 2010/44/EU um. Der übertragende und der übernehmende OGAW sind nicht dazu verpflichtet, in das betreffende Informationsdokument andere als die gesetzlich ausdrücklich genannten Informationen aufzunehmen. Es steht dem übertragenden oder dem übernehmenden OGAW jedoch frei, weitere Informationen hinzuzufügen, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verschmelzung relevant sind (so auch Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2010/44/EU).
EB zu § 121 Abs 1:
Setzt Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 121 Abs 1 Z 1:
Setzt Art. 43 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 121 Abs 1 Z 2:
Setzt Art. 43 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG um. Der englische Text verwendet die Wendung „dilution in performance“, was in der deutschen Fassung der Richtlinie mit „Verwässerung der Leistung“ wiedergegeben wurde. Tatsächlich geht es dabei um eine Abschwächung beziehungsweise ein Nachlassen der Performance im Zuge der Verschmelzung. Der Begriff „Performance“ ist im Investmentfondsbereich durchaus üblich und ...