InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 119 Bestätigung der Abschlussprüfer
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 119:
Setzt Art. 42 der Richtlinie 2009/65/EG um. Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer hat im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht zu erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, kann ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt werden; dieser Bericht darf durch den gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW erstellt werden (so auch Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 119 Abs 1:
Setzt Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 119 Abs 2:
Setzt Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 119 Abs 3:
Setzt Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Aus Gründen des Anlegerschutzes haben die Anteilinhaber ein Recht, auf Anfrage und kostenlos eine ...