InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 118 Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 118:
Setzt Art. 41 der Richtlinie 2009/65/EG um. Bei Verschmelzungen soll auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW zu überprüfen und zu bestätigen (englisch: „verify“) (so auch Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2009/65/EG).
Normenüberblick zu § 118 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 41 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 185 Abs 1 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. Einleitung
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§ 118 setzt Art 41 OGAW-RL um und sieht vor, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen des InvFG und den Fondsbestimmungen ihres jeweiligen OGAW zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen haben. Deutsche Parallelbestimmung i...