InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 117 Verschmelzungsplan
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 117:
Setzt Art. 40 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 117 Abs 1:
Setzt Art. 40 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 117 Abs 1 Z 5:
Die Berechnung des Umtauschverhältnisses obliegt den Abschlussprüfern.
EB zu § 117 Abs 1 Z 6:
Im Rahmen der Festlegung des Datums des Wirksamwerdens der Verschmelzung sollte auch der Zeitpunkt für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen geregelt werden. Üblicherweise wird dabei der Tag vor dem Verschmelzungsstichtag oder derselbe Tag gewählt.
EB zu § 117 Abs 1 Z 7:
Falls die Bedingungen für die Übertragung von Vermögenswerten und für den Umtausch von Anteilen von den Geschäftsleitern frei vereinbart werden können, so sind die entsprechenden Verträge, die diese Bedingungen festlegen, vorzulegen.
EB zu § 117 Abs 1 Z 8:
Im Falle einer Neugründung hat die Bewilligung der FMA sowohl der Verschmelzung als auch der Neugründung erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.
EB zu § 117 Abs 2:
Setzt Art. 40 Abs. 1 zweiter Unterabs. und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 117 InvFG
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