InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 116 Prüfung der Anteilinhaberinformationen bei Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 116:
Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sind sie von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW zu berücksichtigen (so auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 116 Abs 1:
Setzt Art. 39 Abs. 3 erster Unterabs. 2. Satz der Richtlinie 2009/65/EG um. Die FMA hat die Angemessenheit der Anlegerinformationen zur Verschmelzung eines übernehmenden OGAW, der von ihr bewilligt ist, zu prüfen.
EB zu § 116 Abs 2:
Setzt Art. 39 Abs. 3 dritter Unterabs. 1. Satz der Richtlinie 2009/65/EG um. Hat die FMA hinsichtlich der Angemessenheit der Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW Bedenken, so kann sie den OGAW spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen zur Verbesserung auffordern. Im Fall einer inländischen Verschmelzung wird dadurch die Beurteilungsfrist gemäß § 115 Abs. 6 gehemmt. Sobald die verbesserten Informationen bei der FMA einlangen, läuft diese Frist weiter.
EB zu § 116 Abs 3:
Setzt Art. 39 ...