InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 114 Grundsätze
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 114:
Setzt Art. 38 der Richtlinie 2009/65/EG um. Für grenzüberschreitende Verschmelzungen gibt es nunmehr einen harmonisierten Rechtsrahmen, der die Konsolidierung zwischen OGAW erleichtern soll. Solche Verschmelzungen sind zwischen allen Arten von OGAW, gleich ob diese in Vertragsform, in Satzungsform oder in Form eines Trust errichtet sind, zulässig. Dabei müssen die Mitgliedstaaten keine neuen Rechtsformen einführen (so auch Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2009/65/EG). Die in § 3 Abs. 2 Z 15 normierten Verfahren für die Verschmelzung sind sowohl für grenzüberschreitende als auch für inländische Verschmelzungen anwendbar.
EB zu § 114 Abs 1:
Setzt Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG um. Im Fall einer Verschmelzung durch Neubildung ist von den Antragstellern darauf Bedacht zu nehmen, dass der neugebildete OGAW von der FMA gemäß § 50 zu bewilligen ist und der FMA hiefür eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Ein entsprechender Antrag sollte daher zeitgerecht bei der FMA (oder bei der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaates, in welchem der neugebildete OGAW bewilligt werden soll)...