InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 112 Überwachung des Master-OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 112:
Setzt Art. 65 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 112 Abs 1:
Setzt Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 112 Abs 2:
Setzt Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 112 InvFG
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| Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
| Europarechtliche Grundlagen | Art 65 | |||
| Parallel-§§ in Deutschland | § 176 Abs 1 und 2 | |||
| Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?  | Ja | ☐ | Nein | ☒ | 
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
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| I. | Überwachungspflicht der Feeder-VwGes (Abs 1)  | |
| II. | Provisionen und Gebühren (Abs 2)  | |
| III. | Strafbestimmungen  | 
I. Überwachungspflicht der Feeder-VwGes (Abs 1)
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Master-Feeder-Strukturen führen zu einer besonderen Ausgestaltung der Pflichten der Feeder-VwGes: Durch die Anlage nahezu aller Vermögenswerte des Feeder-OGAW in seinen Master-OGAW ist die Tätigkeit der Portfolioverwaltung auf Feeder-Ebene vergleichsweise stark limitiert. Nämliches gilt für die Komplexität administrativer Tätigkeiten, insb der Fondsbuchhaltung, die sich im Wesentlichen auf Master-OGAW-Anteile beschränkt. Aufgrund der großen Abhängigkeit des Feeder-OGAW von seinem Master-OGAW ist jedoch die laufende Überwa...