InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 112 Überwachung des Master-OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 112:
Setzt Art. 65 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 112 Abs 1:
Setzt Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 112 Abs 2:
Setzt Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 112 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 65 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 176 Abs 1 und 2 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Überwachungspflicht der Feeder-VwGes (Abs 1) | |
II. | Provisionen und Gebühren (Abs 2) | |
III. | Strafbestimmungen |
I. Überwachungspflicht der Feeder-VwGes (Abs 1)
1
Master-Feeder-Strukturen führen zu einer besonderen Ausgestaltung der Pflichten der Feeder-VwGes: Durch die Anlage nahezu aller Vermögenswerte des Feeder-OGAW in seinen Master-OGAW ist die Tätigkeit der Portfolioverwaltung auf Feeder-Ebene vergleichsweise stark limitiert. Nämliches gilt für die Komplexität administrativer Tätigkeiten, insb der Fondsbuchhaltung, die sich im Wesentlichen auf Master-OGAW-Anteile beschränkt. Aufgrund der großen Abhängigkeit des Feeder-OGAW von seinem Master-OGAW ist jedoch die laufe...