InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 111 Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 111:
Setzt Art. 64 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU um. Die Umwandlung bereits bestehender OGAW in einen Feeder-OGAW ist zulässig. Im Sinne eines ausreichenden Schutzes für die Anteilinhaber, da eine Umwandlung eine grundlegende Änderung der Anlagestrategie darstellt, ist der betreffende OGAW dazu verpflichtet, seinen Anteilinhabern ausreichende Informationen bereitzustellen, damit sie entscheiden können, ob sie ihre Anlage aufrechterhalten wollen (so auch Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 111 Abs 1:
Setzt Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 111 Abs 2:
Setzt Art. 64 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 111 Abs 3:
Setzt Art. 64 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 111 Abs 4:
Setzt Art. 29 der Richtlinie 2010/44/EU um.
Normenüberblick zu § 111 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 64 OGAW-RL und Art 29 Master-Feeder-DRL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 180 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
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